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Satzung des
Fördervereins St. Pius, Bottrop-Eigen 2007 e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Förderverein St. Pius, Bottrop-Eigen 2007".
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bottrop eingetragen werden und nach Eintragung den Zusatz „e. V.“ tragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Bottrop.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des kirchlichen Lebens im Gebiet der heutigen katholischen Gemeinde St. Pius, Bottrop.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung
der Erhaltung des Gebäudes des Pfarrheims St. Pius und des Inventars,
von Beschäftigungsverhältnissen außerhalb des genehmigten Stellenplans für das Pfarrheim St. Pius,
der Durchführung von Gottesdiensten, der Seelsorge, besonders der Kinder-, Jugend- und Altenseelsorge im Gebiet der heutigen Gemeinde St. Pius und des Schwerpunktes „Familienkirche“,
der Erhaltung und Ausschmückung des Kirchengebäudes St. Pius,
der Kirchenmusik und Durchführung von Konzerten in St. Pius,
von Projekten in den Entwicklungsländern, karitativer Aktivitäten im Gebiet der heutigen Gemeinde St. Pius.
§ 3
Gemeinnützigkeit des Vereins
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO).
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in der Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen oder Aufwandsentschädigungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die an den Zielen des Zwecks des Vereins interessiert sind. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes ist die schriftlich dem Vorstand einzureichende Beschwerde innerhalb von 4 Wochen ab Zugang des ablehnenden Bescheides zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod – bei juristischen Personen mit Verlust der Rechtsfähigkeit –, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste.
Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er befreit nicht von der Pflicht zur Zahlung des Beitrags für das Jahr des Austritts.
Der Eintritt und der Austritt bedürfen der Schriftform.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gegen den Ausschluss ist die schriftlich dem Vorstand einzureichende Beschwerde innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Mitteilung über den Ausschluss zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Streichung aus der Mitgliederliste kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag rückständig ist und trotz Mahnung keine Zahlung der Rückstände erfolgt.
Bei Ausscheiden – gleich aus welchem Grunde – besteht kein Anspruch auf Auskehrung von Anteilen am Vereinsvermögen.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Der Mindestjahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Darüber hinausgehende Zahlungen von Mitgliedern an den Verein sind Spenden.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Organ im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende des Vorstandes, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer (Geschäftsführender Vorstand).
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Geschäftsführenden Vorstand
- drei Beisitzern.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes beschließen, dass die Zahl der Beisitzer entsprechend vorhandenem Bedarf geändert wird.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren aus der Mitte der volljährigen Vereinsmitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
Bis zur Neuwahl des neuen Vorstands bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von € 10.000,00 übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand vertritt den Verein Dritten gegenüber. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.
Wird der Vorstand nicht durch den Vorstandsvorsitzenden als alleinvertretungsberechtigten Vertreter des Vorstandes gegenüber Dritten vertreten, wird er gegenüber Dritten durch jeweils 2 der anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
Abweichend hiervon kann eine Bankvollmacht den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands jeweils einzeln erteilt werden.
Dem Schatzmeister obliegen die Verwaltung des Vermögens und die ordnungsgemäße Buchhaltung. Er legt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr den Kassenbericht vor.
§ 9
Sitzungen und Beschlüsse
Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft unter Angabe des Beratungsgegenstandes die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.
Der Schriftführer – bei Abwesenheit ein vom Versammlungsleiter zu bestimmendes Mitglied des Vorstandes – führt über jede Sitzung des Vorstandes und jede Mitgliederversammlung ein Protokoll, das vom jeweiligen Protokollführer und vom Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom Versammlungsleiter, zu unterzeichnen ist.
§ 10
Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft unter Angabe der Tagsordnung die Mitgliederversammlung ein.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für angebracht hält oder mindestens 10 % der Vereinsmitglieder dieses beim Vorstand beantragen.
Die Frist zur Einladung beträgt in diesem Fall 7 Tage.
Die Einberufung erfolgt schriftlich, auf telekommunikativem Weg oder durch Aushang im Schaukasten des Vereins im Bereich der St Pius-Kirche.
Die Fristen beginnen mit dem Tage der Absendung der Einladung bzw. der Bekanntmachung durch Aushang. Der Tag der Versammlung wird bei der Frist nicht mitgezählt.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
- Satzungsänderungen,
- die Billigung des Jahresberichts des Vorstandes,
- die Billigung des Kassenberichts des Schatzmeisters,
- die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes,
- Wahl und von Vorstandsmitgliedern und deren Abberufung,
- Wahl von 2 Kassenprüfern und deren Abberufung,
- die der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesenen Entscheidungsgegenstände,
- die Behandlung weiterer ihr vom Vorstand vorgelegter Beratungsgegenstände.
Die Kassenprüfer werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei der ersten Wahl werden ein Kassenprüfer für zwei Jahre und ein Kassenprüfer für drei Jahre gewählt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern durch Gesetz oder Satzung nicht eine andere Stimmenmehrheit erforderlich ist.
Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Geheime Abstimmung ist auf Antrag möglich.
§ 11
Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter vorgeschlagen. Die Abstimmung muss auf Antrag schriftlich und geheim durchgeführt werden.
Im Protokoll der Versammlung werden Zeit und Ort und das Abstimmungsergebnis festgehalten.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die Vorschriften der Satzung gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Pfarrei St.
Joseph in Bottrop-Batenbrock und ist zweckbestimmt für die Vereinszwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu
verwenden.
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